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Mehr Sicherheit im Haftungspuzzle?

Quelle: LOGISTIK HEUTE
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Das neue Regelwerk soll die Abwicklung und Vereinbarung von
Logistikverträgen erleichtern. Doch auch Kritiker sind schon auf dem Plan.

Sie montieren in der Automobilzulieferung, betreiben Call-Center, führen Qualitätskontrollen durch – viele Speditionsunternehmen bieten mittlerweile auch so genannte „speditionsunübliche Leistungen“ an. Unternehmen, die nur noch speditionstypisch arbeiten, könnten künftig ins geschäftliche Abseits gedrängt werden. Dementsprechend bekommen die logistischen Zusatzleistungen immer mehr Gewicht. In den Nischen lauern allerdings rechtliche Unsicherheiten.
„ Einerseits gibt es hier nicht nur die im Vorfeld ausgehandelten Verträge, sondern auch den großen Bereich von Leistungen, die sozusagen auf Zuruf erfolgen“, sagt Joachim Bussmann vom Geschäftsbereich Verkehr/Logistik des Versicherungsdienstleisters Oskar Schunck AG & Co. KG, München. Die außerordentliche Tätigkeit wird schon aufgenommen, bevor der Vertrag abgeschlossen ist. Die Zeit drängt. Die Parteien sind über den Vertragspassus noch nicht einig, aber man fängt bereits an, damit das Geschäft anläuft. „Wenn es im Vorfeld zu einem Schaden kommt, geht es oft um eine langwierige Beweisfindung“, weiß Bussmann. Die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen, kurz ADSp, hätten zwar immer noch eine sehr hohe Marktdurchdringung bei Speditionsunternehmen. Weit reichende logistische Leistungen fallen aber nicht mehr oder nur punktuell in ihren Anwendungsbereich. „Sie gelten für speditionsübliche Leistungen, wie Verpacken oder Belabeln, nicht aber für Zusatztätigkeiten, die in die Produktion hineinreichen“, so Bussmann. „Gelten die ADSp nicht, sind die gesetzlichen Bestimmungen auf die logistischen Tätigkeiten anzuwenden. Sie bieten jedoch bei komplexen Leistungspaketen keine maßgeschneiderten Regelungen. Das führt zur unbegrenzten Haftung des Spediteurs.“ Nicht nur im Bereich Haftung, auch in Versicherungsangelegenheiten herrscht häufig Unsicherheit.
Genau hier setzen die Logistik-AGB an, die Ende März in Hamburg der Öffentlichkeit vorgestellt wurden. Die 20 Paragrafen umfassenden Vertragsbedingungen für logistische Zusatzleistungen sollen Logistikrisiken kalkulierbar machen: Regeln für speditionsunübliche Tätigkeiten festlegen, Haftungsbegrenzungen für Geschäfte und gleichzeitig auch eine Versicherungspflicht für Unternehmen einführen.

Standardisierte Vertragsbedingungen

Damit hat die Branche jetzt erstmals standardisierte Vertragsbedingungen, die auf die Erbringung komplexer logistischer Leistungen ausgerichtet sind und einen Interessensausgleich zwischen allen Beteiligten schaffen sollen. Erarbeitet wurde das Vertragswerk unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Wieseke vom Institut für Logistikrecht und Risk-Management an der Hochschule Bremerhaven mit Vertretern aus Industrie, Handel, Dienstleistung und Versicherung. Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hat die Arbeiten mitgetragen. Vor allem kleinen und mittleren Unternehmen soll das Regelwerk helfen, Risiken vorzubeugen und Streit zu vermeiden.
Kritisch steht der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) den neuen Paragrafen gegenüber. Vor allem die Risikoverteilung zwischen Spediteur und Verlader sei nicht ausgewogen. Der Logistikdienstleister werde in vielen Einzelpunkten eindeutig bevorzugt. Deshalb erstellt der BDI derzeit ein Arbeitspapier mit Kritikpunkten, das noch bis zum Sommer in den Gremien behandelt werden soll.
Der Bundesverband Güterverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) kritisiert die niedrigen Haftungs-Limits der Logistik-AGB. Die übrigen Bestimmungen seien angesichts der Vielschichtigkeit logistischer Leistungen ohnehin nur in Individualverträgen zu regeln. Für die Erarbeitung solcher Verträge wird der BGL einen Leitfaden herausbringen.

Logistische Zusatzleistungen

Der Lehrstuhl für Logistik in Bremerhaven und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) haben in Zusammenarbeit mit der Oskar Schunck AG & Co. KG, München, eine Umfrage unter 225 Logistikunternehmen durchgeführt. Dabei wurden unter anderem folgende Fragen gestellt (Mehrfachantworten möglich):

Welche Bedingungen legen Sie Ihren Vereinbarungen über logistische Zusatzleistungen zugrunde?



Welche Bedeutung geben Sie logistischen Zusatzleistungen bei Ihrem heutigen Geschäft und in Zukunft?




Wie schließen Sie Vereinbarungen über logistische Zusatzleistungen ab?






Auswirkungen noch ungewiss

„Die Auswirkungen der neuen Logistik-AGB in dieser Form sind noch ungewiss“, bestätigt auch Prof. Dr. Karsten Otte vom Lehrstuhl für Europäisches Transport- und Verkehrsrecht der Universität in Mannheim. „Die erhoffte Standardisierung und Vereinfachung der Vertragsgestaltung könnte durch Erfordernisse der Vertragspraxis und dem BGB konterkariert werden.“ Erste Bedenken beziehen sich zunächst auf den sachlichen Anwendungsbereich der Logistik-AGB. „Logistik“ als Organisation von Material- und Informationsfluss erfasst typischerweise insbesondere fracht-, speditions-, lager-, dienst- und werkvertragliche Komponenten, möglicherweise angereichert durch miet- und kaufvertragliche Aspekte. „Die Logistik-AGB als Zusatzmodul zu den ADSp ersparen nicht sicher Abgrenzungsprobleme zwischen den beiden Bedingungswerken“, so Otte. „Die Grenzen ihrer Anwendungsbereiche sind nicht scharf gegeneinander abgesetzt.“
Die Schwierigkeiten in Bezug auf eine Grenzziehung hätten ihrerseits Auswirkungen. Zahlreiche Regeln zum Fracht- und Speditionsrecht sind laut Otte gemäß § 449, Absatz 466 des Handelsgesetzbuches (HGB) einer Regelung durch AGB nicht zugänglich. „Abgrenzungszweifel, ob ADSp oder Logistik-AGB sachlich auf eine Leistung anwendbar sind, gehen AGB-rechtlich zu Lasten des Verwenders“, erläutert Otte. „Nur wenn man speditions- und frachtvertragliche Elemente eines Logistikvertrages von vorneherein sicher ausscheiden kann, ist eine weitreichende Gestaltung des Logistikrechts durch AGB möglich.“
Nach Ziffer 1.4 der Logistik-AGB gehen diese, soweit die ADSp vereinbart sind, vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann. „Diese Kollisionsklausel löst das Qualifikationsproblem, stellt aber die ADSp an den Randbereichen zur speditionsunüblichen Zusatzleistung ihrerseits in Frage.“
Weitere Knackpunkte hat Otte in einem Fachbeitrag unter die Lupe genommen, der demnächst erscheinen wird. Grundsätzlich gilt seinen Worten zufolge für komplexe Logistikprojekte: Ein zu weit reichendes Vertrauen in Rechtssicherheit durch die AGB führt unter Umständen zur Vernachlässigung einer interessensgerechten und durchdachten Vertragskonstellation – möglicherweise zum Verlust von vertraglich abgesicherten Rechtspositionen. Otte: „Eine individualvertragliche Prüfung ist in solchen Fällen unbedingt anzuraten.“